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Steuertermine

Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern

Umsatzsteuer (USt-)Voranmeldungen

Umsatzsteuervoranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Fälligkeitstag.

Hat der Unternehmer beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Dauerfristverlängerung gestellt, verlängert sich die Frist zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlung um jeweils einen Monat.

Bei Unternehmern, die zur monatlichen Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet sind, wird dem Antrag auf Dauerfristverlängerung nur stattgegeben, wenn sie jedes Jahr bis zum 10.2. eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der gesamten Vorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahres anmelden und entrichten. Die Sondervorauszahlung wird i.d.R. bei der Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember angerechnet.

MonatszahlerQuartalszahler
2021Zahlungsterminfür Monat (Schonfristen in Klammer)Zahlungsterminfür Quartal (Schonfristen in Klammer)
Jan.11.* (14.)12/202011.* (14.)IV/2020
Feb.10. (15.*)01/2021
März10. (15.*)02/2021
April12.* (15.)03/202112.* (15.)I/2021
Mai10. (14.*)04/2021
Juni10. (14.*)05/2021
Juli12.* (15.)06/202112.* (15.)II/2021
Aug.10. (13.)07/2021
Sept.10. (13.)08/2021
Okt.11.* (15.)09/202111.* (15.)III/2021
Nov.10. (15.*)10/2021
Dez.10. (13.)11/2021

* Verschiebung des Termins an diesem Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

Zusammenfassende Meldungen

Zusammenfassende Meldungen sind monatlich abzugeben und bis zum 25. Tag nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraumes (Kalendermonats) zu erstatten (§ 18a Abs. 1 UStG). Unternehmer mit meldepflichtigen Umsätzen von nicht mehr als € 50.000,00 können die Meldungen bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres erstatten. Als meldepflichtige Umsätze zur Berechnung der maßgeblichen Umsatzgrenze gelten solche aus innergemeinschaftlichen Warenlieferungen sowie Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften. Zusammenfassende Meldungen sind zwingend mit Authentifizierung zu übermitteln. Es ist keine Dauerfristverlängerung möglich.

Für das Kalenderjahr 2021 gelten folgende Abgabetermine (Schonfristen in Klammern):

Umsätze > € 50.000,00 Umsätze kleiner oder gleich € 50.000,00
Januar 25. Für Dezember 2020 Januar 25. IV/Quartal 2020
Februar 25. Für Januar 2021    
März 25. Für Februar 2021    
April 26.* Für März 2021 April 26.* Für I Quartal 2021
Mai 25. Für April 2021    
Juni 25. Für Mai 2021    
Juli 26.* Für Juni 2021 Juli 26. Für II Quartal 2021
August 25. Für Juli 2021    
September 27.* Für August 2021    
Oktober 25. Für September 2021 Oktober 26.* Für III Quartal 2021
November 25. Für Oktober 2021    
Dezember 27. Für November 2021    

* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

Lohn-/Kirchenlohnsteuer-Voranmeldungen, Solidaritätszuschlag-Vorauszahlungen

Für das Kalenderjahr 2021 gelten folgende Abgabetermine (Schonfristen in Klammern):

MonatszahlerQuartalszahlerJahr
2021Zahlungsterminfür MonatZahlungsterminfür QuartalZahlungstermin
Jan.11.* (14.)12/202011.* (14.)IV/202011.* (14.)
Feb.10. (15.*)01/2021
März10. (15.*)02/2021
April12.* (15.)03/202112.* (15.)I/2021
Mai10. (14.*)04/2021
Juni10. (14.)05/2021
Juli12.* (15.)06/202112.* (15.)II/2021
Aug.10. (13.)07/2021
Sept.10. (13.)08/2021
Okt.11.* (14.)09/202111.* (14.)III/2021
Nov.10. (15.*)10/2021
Dez.10. (13.)11/2021

* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

Sozialversicherungsbeiträge

Sozialversicherungsbeiträge sind am drittletzten Bankenarbeitstag des jeweiligen Monats fällig.

Die Beitragsnachweise müssen zwei Arbeitstage vor Fälligkeit an die Einzugsstelle übermittelt werden.

Einkommensteuer (ESt)-Kirchensteuer/Körperschaftsteuer (KSt)-/Solidaritätszuschlag-Vorauszahlungen

2021 (Schonfristen in Klammern)Zahlungsterminfür Quartal
März10. (15.*)I/2021
Juni10. (14.*)II/2021
Sept.10. (13.)III/2021
Dez.10. (13.)IV/2021

* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

Gewerbesteuer-Vorauszahlungen

2021Zahlungsterminfür Quartal
Feb.15. (18.)I/2021
Mai17.* (20.)II/2021
Aug.16.* (19.)III/2021
Nov.15. (18.)IV/2021

* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

Grundsteuer-Zahlungen

2021Zahlungsterminfür Quartal
Feb.15. (18.)I/2021
Mai17.* (20.)II/2021
Aug.16.* (19.)III/2021
Nov.15. (18.)IV/2021
2021Zahlungsterminjährliche Fälligkeit
Jul.01. (05.*)

* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

Allgemeiner Hinweis: Abweichende Termine für Kleinbeträge nach Bestimmung der Gemeinde möglich.

Steuererklärungen

Die Erklärungen für die ESt, KSt, USt, GewSt sind spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben. Die generelle Abgabefrist endet somit regelmäßig am 31.7. des Folgejahres: die Fristen können verlängert werden. Für Steuererklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe bearbeitet und abgegeben werden, gilt eine generelle Abgabefristbis zum 28.2.. des übernächsten Jahres. Für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des 28.2. des übernächsten Jahres der 31.7. des übernächsten Jahres

Hinweise:

Einkommensteuererklärungen für 2020 können bis 2. August 2021 (Verschiebung der Abgabefrist wegen Sonn-/Feiertag) abgegeben werden. Bei Erstellung durch einen Steuerberater gilt eine verlängerte Frist bis zum 28.2.2022.

Steuererklärungen für 2019 können bei Erstellung durch einen Steuerberater noch bis zum 31.8.2021 abgegeben werden.

Steuererklärungen für 2019 betreffend land- und forstwirtschaftliche Betriebe können bei Erstellung durch einen Steuerberater noch bis 31.12.2021 abgegeben werden.

Klammerangaben (): Zahlungsschonfrist

Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei einer Barzahlung und Zahlung per Scheck. Sie gilt nur bei einer Überweisung und beim Lastschrifteinzugsverfahren. Scheckzahlungen gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet.

Stand: 20. Januar 2021

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